Steuerentwicklungen in der Goldbranche: Kommt jetzt die Gold-Abgabe?

Gold boomt! Wenn Sie geschickt investiert haben, haben Sie in den vergangenen Jahren gute Gewinne für sich verbuchen können. Das ist auch dem Finanzamt nicht entgangen. Kommt deshalb jetzt eine Goldsteuer? Wir klären auf!
Gold und Steuern: So behandelt der Staat den Handel mit dem Edelmetall
Dank der steigenden Goldkurse konnten viele Anleger Gewinne erzielen. Doch, wie wirkt sich das eigentlich steuerlich aus?
Grundsätzlich sollten Sie beachten, dass Goldverkauf nicht gleich Goldverkauf ist. Es gibt zwei Formen von Goldhandel, zwischen denen Sie unterscheiden sollten:
- Physisches Gold
- Gold als Wertpapier
Handeln Sie Gold beispielsweise in Anteilen an Investmentfonds oder Zertifikaten, entfällt auf diese die Kapitalertragsteuer (inklusive Soli und möglicherweise Kirchensteuer). Hier gelten die gleichen Bestimmungen wie beim Handel mit anderen Wertpapieren.
Wenn Sie Gold physisch handeln, zum Beispiel in Form von Münzen oder Barren, gelten andere Regeln. Hier liegt keine Kapitalanlage wie im vorherigen Beispiel vor. Verkaufen Sie physisches Gold, ist der Gewinn aus dem Verkauf nur dann steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen An- und Verkauf weniger als ein Jahr beträgt. Ansonsten sind diese Einkünfte und Gewinne steuerfrei.
Neue Regelungen: Greift der Staat nach Ihren Gold-Einkünften?
Physisches Gold zu kaufen hat, wie oben gezeigt, seine Vorteile – insbesondere in Zeiten steigender Goldpreise. Anders als bei Gold entfallen auf den Handel mit anderen Edelmetallen wie Platin, Silber und Palladium die in Deutschland üblichen 19 Prozent Mehrwertsteuer. Verkäufe von physischem Gold sind dagegen von der Mehrwertsteuer befreit.
Diese Sonderstellung von Gold könnte sich in Zukunft ändern, wenn der Fiskus nach neuen Möglichkeiten sucht, die Staatseinnahmen durch Steuern zu erhöhen. Die
Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg hat 2025 hierbei erstmals bei der Steuerfreiheit für die Verkäufe von Goldbarren nachjustiert.
Bei dem Vorstoß aus dem Ländle geht es darum, eine 10 %-Grenze einzuführen.
Damit darf der Verkaufspreis nur 10 % über dem tagesaktuellen Goldpreis liegen. Wird dieser überschritten, könnte eine Mehrwertsteuer auf den Verkauf von Goldbarren und -plättchen anfallen. Die Oberfinanzdirektion will damit physisches Gold nur dann von der Umsatzsteuer befreien, wenn ihr Wert in erster Linie auf dem Preis des in ihnen enthaltenen Goldes beruht. Dies muss jedoch im Einzelfall überprüft werden.
Ein
planvolles Vorgehen beim An- und Verkauf von Gold ist daher jedenfalls ratsam. Haben Sie in Gold-ETCs investiert, die mit physischem Gold hinterlegt sind, lohnt es sich ebenfalls, die Halteperioden genau zu überprüfen, um steuerlich klug vorzugehen. Wir empfehlen Ihnen, sich im Fall der Fälle
mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater zu besprechen. So können Sie sichergehen, dass Sie den besten Abschluss Ihrer Goldgeschäfte tätigen.
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